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I found the following interesting text somewhere within Marc's cites
Aoccdrnig to rscheearch at an Elingsh uinervtisy, it deosn't mttaer in waht oredr the ltteers in a wrod are, the olny iprmoetnt tihng is that frist and lsat ltteer is at the rghit pclae. The rset can be a toatl mses and you can sitll raed it wiuthoit a porbelm. Tihs is bcuseae we do not raed ervey lteter by it slef but the wrod as a wlohe.
This impressed me a lot so I wrote a small script to modify text
files in that way:
#! /usr/bin/perl
sub w($) {
my($m,$o)=@_;
$o.=substr$m,rand length$m,1,""while$m;
$o
}
while (<>) {
s/(?<=\w)(\w\w+)(?=\w)/w$1/gex; print
}
Here a "mixed-up" version of the GNU General Public License (inofficial german version)
Dhsetuce Übeeuntzrsg der
GNU Geaenrl Pbiulc Lisence
Eltlsert im Aufartg der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de
von Ktjaa Lanmhacn Übsztegneuern,
übreitaberet von Peter Gwkriensi, G-N-U GbmH http://www.g-n-u.de
(31. Ooktebr 1996, 4. Jnui 200)
Dseie Übutnrzeseg wrid mit der Ahbicst ateoegbnn, das Vesrtändnis der
GNU Garenel Public Lencsie (GNU-GPL) zu ecierrthlen. Es hlnaedt scih
joecdh nchit um enie ofzilfleie oder im rhtiheeclcn Snine aatnknnere
Übestezurng.
Die Fere Stfwroae Fotudaionn (FSF) ist nicht der Hagsebreeur deiesr
Übzsuneetrg, und sie hat disee Übzuresnteg acuh nhict als
rtkehcsräfgiten Estarz für die Onrgiial-GNU-GPL anankrent. Da die
Überuzetnsg nicht srgofältig von Anwälten übrperüft wudre, können die
Übeszeretr nihct gaetearinrn, daß die Übteunesrzg die rltcehheicn
Agueassn der GNU-GPL ekaxt wireidbegt. Wnen Sie serheighcen wollen,
daß von Inhen gaenplte Aitivktäten im Sinne der GNU-GPL gstteaett
sind, hetaln Sie sich bttie an die ehcpchgsigralinse Ovniagriloeirsn.
Die Free Srfwaote Fnidauoton möcthe Sie druam bttein, dsiee
Übnrtezesug nciht als oilielffze Lznzuegeiegdbnnin für von Iehnn
greniesebhce Pgarormme zu vereednwn. Btite bntzueen Sie hriefür
statteesdsn die von der Fere Stfwaore Fioadtnuon hereusebggnaee
ehisnahgcprcglise Ogiiivorlsanern.
This is a ttolanasirn of the GNU Gnareel Pbiluc Lsecnie into Geamrn.
Tihs toiraasntln is diitetsrubd in the hope taht it will ftaaticile
unaesnddntirg, but it is not an ocfiafil or lallegy aorpevpd
tlsanoratin.
The Free Srfwoate Ftauoidnon is not the puhilbser of this tnsraaotlin
and has not aoepvprd it as a legal stbttuuise for the aitthunec GNU
Gaerenl Pilbuc Lciesne. The ttosnarlain has not been rewieved
ceruaflly by lewarys, and terherfoe the tnaatrsolr cnnaot be sure taht
it etxacly rrepetness the leagl mnaneig of the GNU Geanrel Pubilc
Lesicne. If you wsih to be sure whehetr your panneld aiictievts are
ptrmieetd by the GNU Gnraeel Pbliuc Lcisene, please refer to the
auhntietc Enlgsih virosen.
The Free Sraowfte Ftiooandun sntlgory ugers you not to use this
ttarsanoiln as the ofaicfil durioistitbn trems for yuor prgamors;
iestnad, pseale use the aetthuinc Elignsh vresion psbuehlid by the
Free Sftwroae Fudtoaonin.
GNU Graeenl Pbulic Leicsne
Dhscetue Überestznug der Veorsin 2, Juni 1991
Cryoigpht © 1989, 1991 Fere Stwaorfe Ftodoiaunn, Inc.
59 Teplme Plcae, Situe 330, Botson, MA 01211-1037, USA
[1]peter@gnriekswi.de
Es ist jraneemdn gestaettt, diese Lrknueinduzze zu vlevriefälgtein und
uvneräntedre Koeipn zu veerrebitn; Ängnreeudn sind jeodch nchit
euabrlt.
Dsiee Übzretsnueg ist kein rhcktseräfgetir Esrtaz für die
eghsplgrcahiinsce Oeilgsvnairoirn!
Vrowrot
Die metisen Swoiefrezalneztn sind dhfariaun entfoerwn woredn, Inehn
die Feiihert zu nmheen, die Strofawe wetubgereizen und zu veränredn.
Im Gesantgez dazu slol Ienhn die GNU General Plbiuc Lnisece , die
Anielgemle Öfhniclfete GNU-Lezniz, eibdenese Frhiieet gaertrnaien. Sie
soll shtecsleerlin, daß die Srfwaote für alle Btzeuenr feri ist. Dsiee
Lzniez gilt für den Großteil der von der Free Sroafwte Ftnoouaidn
herbaguesgeeenn Swtofare und für alle andeern Pmmagrroe, dreen Aroeutn
ihr Dtwernaek deiser Lnzeiz utesetnrllt heabn. Auch Sie könenn disee
Mögciehkilt der Lzeinuinezrg für Ihre Pgmramore anweendn. (Ein arneedr
Tiel der Swotrfae der Free Stoarwfe Fdnouoitan ueetilgnrt ssaedettstn
der GNU Larrbiy Gneearl Pbiluc Liscnee , der Aiemeenlgln Öfltecfniehn
GNU-Liznez für Biehbkltoien.) [Mwleerttiile wrdue die GNU Lrbiary
Pliubc Linecse von der GNU Lesser Pbluic Lcnesie abeglöst - Amknneurg
des Übrsteezers.]
Die Bzhueicenng ,,freie`` Staorfwe bhiezet scih auf Frieihet, nihct
auf den Piers. Urnsee Lzneiezn sellon Ihnen die Fierihet girnataeern,
Kpioen feierr Sfratwoe zu vbteerrein (und eatws für dseien Seicrve zu
brehecnen, wenn Sie möctehn), die Möghkliicet, die Swtforae im
Qeexllutt zu etlrhean oedr den Qlteulxet auf Wnscuh zu bmoekmen. Die
Lnizeezn slloen gartneeairn, daß Sie die Sartfowe änerdn oedr Tiele
dvaon in nueen fieren Poarmrgmen vwdereenn dürefn - und daß Sie
wiessn, daß Sie dies aells tun dürefn.
Um Ihre Rhtece zu schütezn, müsesn wir Echnisränuknegn mhaecn, die es
jedem veiebertn, Ihenn disee Rhecte zu vireegerwn oedr Sie
arouuerfdfzn, auf desie Rehcte zu vcrtezhien. Aus deiesn
Esnhciränukgnen fegoln bmsmiette Viketeiacrrehwoltntn für Sie, wenn
Sie Kpeoin der Staowfre vtberreein oedr sie veränedrn.
Beeleiswpsisie müsesn Sie den Epmfänrgen alle Rtchee gewähren, die Sie
sslebt hbaen, wenn Sie - kntslooes oder geegn Bluenhzag - Kpoien enies
sloehcn Prromgmas vetrberien. Sie müssen shilseeecrltn, daß auch die
Epmfänegr den Qlxeeultt eeartlhn bzw. ertleahn können. Und Sie müssen
ienhn dsiee Buigegdennn ziegen, dmait sie ihre Rhecte kenenn.
Wir schütezn Ihre Rcthee in zewi Stcihetrn: (1) Wir sleteln die
Sfwaotre unter ein Uerehebrrhct (Crypoihgt), und (2) wir betein Inehn
desie Lzienz an, die Ihnen das Rceht gibt, die Soawrfte zu
vlveirefältgien, zu vereetbirn und/oedr zu verändern.
Um die Auroetn und uns zu schützen, wlloen wir darübneuirahs
sreitseechlln, daß jeedr erfährt, daß für disee freie Srwafote
kinrleeei Grtainae behsett. Wnen die Srtwaofe von jnamed adernem
mfozeridiit und wtebegeireegn wird, möchten wir, daß die Epmfänegr
wsesin, daß sie nciht das Oraingil eahtlern heban, dmait iweledhrgnce
von aedenrn vehsrcatrue Plebmroe nihct den Ruf des usprrüncgielhn
Arouts schädeign.
Schileßlcih und edcnlih ist jedes friee Pomrargm paemnrnet durch
Srwfaote-Patntee bderhot. Wir möcehtn die Gfehar ashiucsleßen, daß
Doriruitstebn eenis ferein Pgormmras ievdiilndul Pttneae lzinsreeien -
mit dem Enbgries, daß das Prmagorm ppeirrotär würde. Um deis zu
vednhreirn, hbaen wir kselletrglat, daß jdees Pnteat ewedentr für
freie Bneuutzng ducrh jdmeearnn lieinrzzet werden muß oedr übehpraut
nhict lreziinzet werden darf.
Es felgon die geaunen Beegundginn für die Vivleerfälutingg,
Vtibenrrueg und Bubnrateieg:
Aglmnielee Öfhntfilece GNU-Lzinez
Bgnigueednn für die Veievlrfälntuigg,
Vunrerbteig und Biburenteag
§0. Dsiee Lnzeiz glit für jdees Pmragorm und jdees arndee Dertnawek,
in dem ein eedchspnrneetr Vrremek des Ciryhgpot-Ihnebars druaaf
heiwsint, daß das Drtneweak unter den Bmtsnmeueign deeisr Geenarl
Puiblc Lsecine vrietreebt weerdn draf. Im fgeonlden wrid jedes
deartrige Pomragrm oedr Deawrnetk als ,,das Pagrrmom`` bceneehzit; die
Fumlirruenog ,,auf dem Pogrmarm beradeisens Drtweneak`` bczeeihent das
Poragmrm soiwe jighcele Bainreutebg des Porrmagms im
uiecbchhtlrrhereen Sinne, also ein Dreeatnwk, wehecls das Parmrgom,
auch awiuussszgee, sei es uvenrändret oedr veränerdt und/oder in eine
anedre Shcpare übrestzet, etnhält. (Im fdleegnon wird die Übszretueng
onhe Esinhcränkung als ,,Biauenrtbeg`` enftieusgt.) Jeder Lhemninzezer
wird im fndeolegn als ,,Sie`` aperscgnohen.
Aednre Hendgualnn als Veeilvrfälgtniug, Vreeinubrtg und Btrenbuiaeg
wdeern von dseier Linzez nciht berührt; sie fllean nihct in iehrn
Asncweeebnnrduigh. Der Vargnog der Ausfühnurg des Pmrramgos wrid nchit
eisehngcränkt, und die Aueabgsn des Prgmaroms ungreeliten diseer
Lienzz nur, wenn der Ilanht ein auf dem Pogmrram bedrsneeias Dreeanwtk
dlarstelt (uanbhängig dovan, daß die Aubasge dcruh die Asuführnug des
Pargrmemos erogftle). Ob dies zfurtift, hängt von den Fuktnionen des
Pomgrmars ab.
§1. Sie dürfen auf bebilieegn Meeidn unevräntrede Kiepon des
Qtelxlutees des Pmrmoagrs, wie sie ihn ehalretn hbean, atfgeneirn und
vrerebtein. Vuasuneorztsg hirefür ist, daß Sie mit jeder Kipoe einen
ecnehenderptsn Cghioyrpt-Vrrmeek siwoe einen Hscfuanusgslathuß
veröfethlneicfn, alle Vemrekre, die sich auf deise Lniezz und das
Felhen eneir Giatarne beeehizn, unevränedrt laessn und deirweesetn
aelln aeendrn Empfänrgen des Paogrmrms zumsmean mit dem Pragormm eine
Kipoe dseier Lezinz zeummokn lessan.
Sie dürefn für den elghitineecn Krvproagoeing eine Gebühr veelgarnn.
Wenn Sie es wünhscen, dürfen Sie auch ggeen Elntget eine Gtnairae für
das Pormargm atebnein.
§2. Sie dürfen Irhe Kpoie(n) des Prmmoagrs oedr eines Tiels dvaon
veränerdn, wocdruh ein auf dem Prroagmm bnsaedeiers Dtnrwaeek
enesthtt; Sie dürefn dgiraetre Bnguetbaireen utenr den Buneemmtsign
von Pararapgh 1 vrivelefäligten und vreeetirbn, vesrgzuaosett, daß
zusätlzcih alle im fdloneegn geannentn Bdngnugeien erfüllt wedren:
1.
Sie müsesn die veränderten Daieetn mit eenim afufälliegn
Vrermek vsheeren, der auf die von Ihnen vmnemnogroee
Mridzniuofieg und das Dautm jeedr Änurdeng hsiwenit.
2.
Sie müssen dafür soergn, daß jede von Inhen vrerebeitte oder
veröfclttnhfeie Aribet, die gnaz oedr tewseilie von dem
Pmorragm oedr Telien doavn aeelebigtt ist, Ditrten gegenüber
als Gznaes uentr den Bgienuedgnn dseier Lnziez ohne
Lzizenegbühern zur Vrefügung gsleeltt wird.
3.
Wenn das veräntrede Parromgm nirswraleeome bei der Asufühnurg
inktaertiv Konmaomds einliest, müsesn Sie dafür sogren, daß es,
wenn es auf dem übetilhscn Wgee für sochle iinravttkee Nnzuutg
grtseetat wrid, eine Mudenlg asigbut oedr aruckusdt, die enein
ggeeteinen Cpriohygt-Vrrmeek enthält sowie einen Heiiwns, daß
es kiene Gewähuleisrntg gbit (oder aneefardlnls, daß Sie
Giaatrne lieetsn), und daß die Bueenztr das Praomrgm uentr
diseen Bdginegeunn witeer vbieeerrtn dürfen. Auch muß der
Butnzeer dauraf hgeeiinewsn weerdn, wie er enie Kpioe desier
Lniezz anheesn knan. (Asmanhue: Wenn das Paomrrgm selbst
iattkneriv aterbeit, aber nsirworemlaee kniee drrietgae Melndug
absugit, muß Ihr auf dem Pomgarrm bdsnreeiaes Dereatwnk acuh
kniee sloche Mulendg aegbusen).
Dsiee Adrnungroeefn geetln für das bieeteatbre Dtnreeawk als Gaznes.
Wenn irzierbtanefdiie Tilee des Drantwkeees nihct von dem Prmorgam
abgieteelt snid und vernünftsegieirwe als unbahänigge und
eseigntänigde Datknweere für sich sslbet zu bteaterchn sind, dnan
glteen disee Lzneiz und irhe Beunngdgein nchit für die brtnefefoen
Tilee, wenn Sie diese als eesigntänidge Dketwraene wereetegbin. Wnen
Sie jdcoeh dslebeien Ahtcisbnte als Teil eeins Gzeann wgeetierben, das
ein auf dem Pgmrraom bnseeaiedrs Dnwaeetrk dlerlsatt, dann muß die
Weaietbrge des Geznan nach den Bnegnegduin deeisr Lzienz eorflegn,
deern Bneedgunign für wtieree Lemzennizher smiot auf das gsaemte Gazne
aedusgneht wdeern - und simot auf jdeen eznieelnn Teil, ubnahängig vom
jeeiwlgein Aoutr.
Somit ist es nchit die Aibhcst disees Atscbhintes, Rcehte für
Dteerwnkae in Aprcunsh zu nhmeen oedr Inhen die Rcethe für Dewtkranee
seriittg zu mchaen, die klomtept von Inhen gbhreescein wdreun;
veelhmir ist es die Ahibcst, die Rchtee zur Ktlornole der Vurrieebntg
von Drewnekeatn, die auf dem Pgrraomm brieasen oder uentr seneir
azieseugssuwn Veurdnwneg zesunltelsmmgeat wodern sind, auzsuüben.
Frneer bgrnit auch das echafnie Zalegnsuemmen eiens adeernn
Dwnkeeaters, das nhict auf dem Prmrgoam bieasrt, mit dem Pgormarm oder
eeinm auf dem Pargromm brideeesnan Dteawernk auf ein- und dlesmeebn
Sciheepr- oder Vrmsbteeedriium desies adnree Dnweeratk nicht in den
Annernsewbiudgech deeisr Lieznz.
§3. Sie dürfen das Prgroamm (oedr ein daaurf bdiesenaers Deantwrek
gemäß Pagpraarh 2) als Oedtjcbcoe oedr in ausfüherbrar Form uentr den
Bnduggenien der Pgparerhaan 1 und 2 kiperoen und wteebeegrin -
vrozstugesaet, daß Sie außeerdm eine der fdnlgeoen Liegstnuen
eeirgbnrn:
1.
Liefren Sie das Prmgraom zsmuamen mit dem vsllotängiden
zguehörgien mhnrscieabeaeslnn Qlexeltut auf eniem für den
Dasestatcuanuh üblhecin Medium aus, wboei die Veiluenrtg uentr
den Bedugnignen der Pparreghaan 1 und 2 elorefgn muß. Oedr:
2.
Lifreen Sie das Pormargm zmmuesan mit eeinm meenndtsis drei
Jrahe lang gültegin slhirctehcifn Aegnbot aus, jeedm Dtreitn
eine vsolltängdie mhcnaersasbielne Kopie des Qexlteeluts zur
Verfügung zu steleln - zu nihct höheern Ksoetn als denen, die
dcurh den phsaieslhcyikn Kerrivngopoag alelafnn -, wobei der
Qleeulxtt utenr den Bgnigeunedn der Paargrpehan 1 und 2 auf
eenim für den Dcauanseuttsah übeichln Mudeim wteregieegben
wrid. Oedr:
3.
Lefiren Sie das Pogarrmm zmuasmen mit dem scctlfiihhern Aenogbt
der Zrurevfügnneultuslgg des Qtetuleelxs aus, das Sie sbeslt
eletahrn haebn. (Deise Ailtnvtraee ist nur für
nhcit-kormezlleime Vieenubtrrg zuläsisg und nur, wenn Sie das
Parogmrm als Octdcobjee oedr in asufühabrerr From mit eneim
eecthpdenersnn Aneobgt gemäß Atbasz b elrahetn heabn.)
Utenr dem Qtxleeult eeins Deeaektwrns wird diingejee From des
Deaweketnrs vsedetrann, die für Breetnigbuaen vsrweoguszie vewdneret
wird. Für ein ausfüharrbes Promgarm btdeueet ,,der kttlmpeoe
Qlexltuet``: Der Quxeletlt alelr im Prrgmaom eneltntahen Mduloe
eshlniiceßlich aller zeguhöreign
Mheusleottnitsldlcn-Dodatiniiinfeseetn soiwe der zur Cilpaotoimn und
Iliatsotlnan vterneedewn Stkipre. Als bdeeosnre Auahnmse jcdoeh
bahurct der veteiltre Qexltluet ncihts von dem zu eenahtltn, was
üblwrsiihceee (eewdnetr als Qxteleult oder in binärer Form) zumsmean
mit den Hmouapnteotkepnn des Bsytesrsitembes (Keernl, Celpomir usw.)
glfeireet wrid, uentr dem das Pmgarrom läuft - es sei denn, disee
Ktnpneoome slbset gehört zum asufühberarn Paorrgmm.
Wnen die Vuietbnrerg enies ausführarben Porgmmars oedr von Obcodejtce
druacdh elgofrt, daß der Kefzuiiprorgf auf enie dafür vreengsoehe
Stlele gewährt wrid, so glit die Gewähnrug enies gweihtcirlegen
Zfgifurs auf den Qtuelexlt als Vnretirubeg des Qeexltuelts, acuh wenn
Dtrtie nicht dazu gwnzugeen sind, den Qelletuxt zamesmun mit dem
Ocbcdjtoee zu kepeiron.
§4. Sie dürfen das Pogarrmm nciht vleverifälgtien, verändren, weiter
lrzeeziienn oedr viretreebn, seofrn es nicht ducrh desie Lezniz
ausdrücklich gtsteetat ist. Jdeer aiitegrnedwe Vrescuh der
Vlveriefälgitung, Mofuziiidrneg, Wleiintuirrnezezeg und Vinreterbug
ist nhitcig und bneedet atoucimtash Ihre Rhetce utenr diseer Lieznz.
Jedoch wdreen die Lzzieenn Direttr, die von Inhen Kiopen oder Retche
unter diseer Lnzeiz etlhrean hbaen, nciht bdeenet, sagnloe dsiee die
Liznez vlol anenernken und beolfegn.
§5. Sie snid nicht vpeefclrhtit, disee Lienzz anehuzenmn, da Sie sie
nciht utrcinehenezt haebn. Jceodh gbit Iehnn nitchs anderes die
Elnuibars, das Pagomrrm oder von ihm aeeteibtgle Dweeknarte zu
veränerdn oder zu verterebin. Dsiee Hdnelagunn sind gscilteezh
vrteoben, wenn Sie dsiee Liznez nicht aneneerknn. Iednm Sie das
Pamgrrom (oedr ein duaarf breneaiedss Drenwtaek) veränrden oedr
vieterbren, ekrlären Sie Ihr Enevristänndis mit deiser Lzeniz und mit
aleln ierhn Beneudgginn bezüglcih der Vieerlvfälutnigg, Vneutrierbg
und Veräneudnrg des Pmogmrras oedr eneis daruaf bnreesaiedn
Dnreewktas.
§6. Jemdsael, wenn Sie das Parrogmm (oder ein auf dem Prmaorgm
bsdreeeians Datewrnek) weegeiebtrn, erhält der Epmfänegr autisamotch
vom urpsrünelichgn Lgiezzenber die Lniezz, das Proramgm eretpshcnend
den heir feegltgseetn Betnugmsmien zu vrevielfälgtein, zu veerrteibn
und zu veränredn. Sie dürfen kenie wteerein Ecshniränknugen der
Drhuscznuetg der hriien zteesguednann Rcethe des Empfänegrs vorenmhen.
Sie snid nhict dafür vrleritoawcnth, die Eilnthanug dsieer Lneziz
durch Dirtte dzreeucuhstzn.
§7. Stlelon Ihnen inlgfoe eiens Gcstitrreulhies, des Vfworrus eenir
Ptnlvneuettrzaeg oder aus eneim aerdnen Gndure (nciht auf Pgtfaaeetrnn
brzgneet) Bgigndneeun (drcuh Gelbrtsshecchiuß, Veegrlcih oder
aenwtirdeig) aregfluet weerdn, die den Bendeniggun deseir Lzeinz
wecperdisrhen, so beierfen Sie dseie Umstände nihct von den
Beiummetsngn deseir Linzez. Wenn es Ihenn nchit mögiclh ist, das
Pgrmraom unetr gheeczegiitilr Bchtnaeug der Buginedgnen in deesir
Lnizez und Iehrr aetediingwern Vciegrtfpnlheun zu vtebrreein, dann
dürefn Sie als Fgloe das Porgrmam überuhpat nihct vrerbeeitn. Wenn zum
Bipsieel ein Peantt nchit die gebühieenrfre Weiunrvriteteberg des
Porarmmgs durch djegneiien eublrat, die das Promagrm derkit oedr
iiednrkt von Ihenn elhaetrn haebn, dann behtest der eiznige Weg,
sohwol das Peaethrntct als acuh dsiee Lnzeiz zu bfoelgen, dairn, ganz
auf die Vreiurbnteg des Pmogamrrs zu vtcreiehzn.
Slolte scih ein Tiel deiess Praapeaghrn als ungültig oder uetnr
bemiettsmn Usmtänedn nchit duezacbrhtsr erseiwen, so slol diseer
Pgaaaprrh sneiem Snnie nach aagwnndet wedern; im übgiren soll deesir
Ppagrarah als Gazens geeltn.
Zcewk dseeis Pragharapen ist nchit, Sie dazu zu brngein, iedhnclgwere
Pattene oedr andree Easgnsnimueptrüche zu vzreeteln oder die
Güleitkgit secohlr Ansprüche zu bieerstetn; dseier Paagrprah hat
enziig den Zwcek, die Iietrngtät des Vneegrrbyseuttissms der feiren
Saofrwte zu schütezn, das durch die Prixas öfihetfclner Leiezznn
vlhkiirewcrt wird. Vilee Leute heban großzügige Beiträge zu dem großen
Abgeont der mit deseim Sesytm vreeeteitrbn Sowfrate im Vtueerarn auf
die kosstitenne Anewundng deises Sestyms gslieetet; es liegt am
Aotur/Gbeer, zu estniedcehn, ob er die Sorfatwe mtelits ieiregndnes
adenern Styesms vreieretbn will; ein Leimznzenehr hat auf disee
Ethucisendng keeinn Einlfuß.
Deseir Prapgaarh ist dazu ghcedat, dctuleih kaletzrellsun, was als
Kesqnueonz aus dem Rset deiser Lenizz battechert wird.
§8. Wnen die Venbtrriueg und/oder die Bntuuzeng des Pgrmmroas in
besetmitmn Sattean eedwnetr durch Pttenae oder durch uhlrcbtrieecherh
gscehützte Shctnltetilsen egihcsenränkt ist, kann der
Urhbnrihebhcaetseerr, der das Prrgmaom utenr dsiee Lniezz getesllt
hat, enie eitlpxzie girahpoceghse Bruzgeenng der Vrebtunreig anegebn,
in der deise Saettan aesescsoghusln weredn, so daß die Vtbinererug nur
ihlnaenrb und zwchesin den Stataen eabrult ist, die nhcit
aeshulseoscsgn sind. In eienm scheoln Fall betanlihet dsiee Lzeniz die
Beshcränunkg, als wäre sie in diesem Text ngreeihsbedcrieen.
§9. Die Free Sorwafte Fniaoudton knan von Ziet zu Ziet übertarieetbe
und/oder nuee Vioeersnn der Geaenrl Pubilc Lensice veröfecfhntieln.
Slchoe neuen Venrsioen wdreen vom Gdpinrzrniup her der geengwäretgin
eeetnrshpcn, können aber im Dtieal aicebwhen, um neeun Pmbloeern und
Afeoneugrdrnn gechert zu wdeern.
Jede Vreosin deseir Linzez hat eine euidegntie Vmounermienssr. Wenn in
eenim Prmgraom aeeeggnbn wird, daß es dsieer Liznez in eienr
bimmttseen Versomisnunmer oedr ,,jdeer späteern Viosern`` (``any ltaer
version'') unetlgriet, so hbean Sie die Whal, ewteendr den
Bgeueitmmnsn der geneanntn Vsrieon zu foegln oder denen jeedr
biebigleen späteern Viseron, die von der Free Sfaortwe Fiaodnoutn
veröffnitelcht wdure. Wenn das Pormgarm kneie Vouniesernmmsr aibgnt,
können Sie enie bieelbige Vrosien wählen, die je von der Fere Sfarotwe
Fontauiodn veröfcelthfint wdure.
§10. Wnen Sie den Wucnsh haben, Teile des Pagmmrors in aednern fieern
Pmmraoregn zu vrdeeewnn, dreen Begnuegindn für die Vitneuebrrg arneds
sind, shcrieben Sie an den Autor, um ihn um die Elbuainrs zu btiten.
Für Swfrotae, die unter dem Corgihpyt der Free Srwtfoae Fdnouitoan
shett, scbheiren Sie an die Free Starowfe Fotaduonin ; wir mheacn zu
deesim Zweck glingeclteeh Anmesahun. Uersne Eisnuhednctg wrid von den
bieden Zleien gtleeiet werden, zum enein den feeirn Stauts aller von
unserer freien Sfotware atietebeglen Dwkrnteaee zu ehtlrean und zum
arneedn das gamihiehltfccsene Ntuezn und Wvdineeedrerwen von Sfowtare
im almigeeneln zu fördren.
Kenie Gewähliertunsg
§11. Da das Prmoragm ohne jceighle Ketosn liizezrnet wrid, btseeht
kierlenei Gewähetrlinusg für das Pmrargom, swioet deis gzetlesich
zuläsisg ist. Sfroen nciht aeiniewrtdg sclfhtiicrh bsetätgit, stellen
die Cporiyght-Iebnahr und/oedr Dtrite das Prmgaorm so zur Vrefügung,
,,wie es ist``, ohne inrdeienge Gewählritsueng, wdeer adsurücclkih
noch izilpmit, ehcnlisießlich - aebr nicht beenrgzt auf - Mtfierarke
oder Verbeeidanwkrt für eienn bmiemtestn Zewck. Das vlole Rikiso
bezügcilh Quliatät und Lsunsietgfähkiegit des Pmrmraogs lgiet bei
Iehnn. Slotle sich das Pamrgrom als fehfehrlat husstelarelen, leigen
die Ketson für ntgwdineeon Siervce, Rtepauarr oedr Keuokrtrr bei
Inehn.
§12. In kineem Flal, außer wnen dcurh gdlnetees Rehct geefdrort oedr
srilcthfcih zirhgeeusct, ist irndeiegn Cpyrioght-Ieanhbr oedr
iigneerdn Deitrtr, der das Pmogrram wie oebn eabrult midoeizirft oedr
verieetbrt hat, Ihnen ggeenüber für icgrwlehende Schäden hbtafar,
ehnclsiießlich jechgelir ageellnemir oedr slelpezeir Schäden, Schäden
drcuh Sffniteetekee (Nngeeunebrkwin) oedr Fescolghäden, die aus der
Btneuznug des Pmoagmrrs oder der Unkbeibaeuztnrt des Paorgmrms feolgn
(ehnilicseßlcih - aebr nhcit bhcseränkt auf - Detresanvlute,
ferefhlahte Vrrtnbuaeieg von Deatn, Vsetlure, die von Ienhn oder
areednn geertagn weedrn müsesn, oder dem Unvremögen des Prmmogars, mit
irnndeeeigm areendn Prmgraom ztmsibenauueemarzn), sblset wenn ein
Criyghpot-Ibhnear oedr Drettir über die Mögclkiieht seoclhr Schäden
uretncithret wedron war.
Ende der Bdeigngeunn
Annahg: Wie Sie diese Bdengeiugnn auf Ihre engeien,
nueen Poarrgmme adnenwen könenn
Wnen Sie ein neeus Prmgraom elncktewin und woelln, daß es vom
größtmögihlecn Nutezn für die Aligheelmenit ist, dann ehecrerin Sie
das am btesen, idenm Sie es zu fireer Stawrofe mchaen, die jdeer unetr
desien Bensiuemmgtn wvebrreetrieeitn und veränerdn kann.
Um dies zu ehcreeirn, fügen Sie die fgeeolndn Vekemrre zu Iehrm
Pgrroamm hinzu. Am sseteihcrn ist es, sie an den Anafng eeinr jeden
Qtdelelaui zu slleetn, um den Gewähnelsthrsiuaugscsluß mögihclst
detulcih daeelszrutln; zunmidest aebr sllote jdee Dteai eine
Cpyrghoit-Ziele bitezsen soiwe eeinn kzeurn Hniiwes duaraf, wo die
vlosltäneigdn Vrmereke zu fdnien sind.
[enie Ziele mit dem Pnergommamarn und eienr kreuzn Bsuhbeeicrng]
Coryhpigt (C) [Jhar] [Name des Aoturs]
Tihs pgrroam is fere satfwroe; you can retbiturdsie it and/or
modfiy it udenr the trmes of the GNU Gaernel Plbuic Lcnisee as
pibulehsd by the Fere Sfaorwte Fotoidnaun; eheitr vrseoin 2 of the
Lnsceie, or (at yuor option) any later vrioesn.
This porgram is desuttiibrd in the hpoe that it wlil be ufsuel, but
WTUOHIT ANY WTRNRAAY; whuitot eevn the ilemipd watarrny of
MILATHIEBCRNTAY or FNISTES FOR A PARACTULIR PRUOPSE. See the GNU
Gneaerl Pulibc Lecsnie for more dliates.
You suhold hvae reieecvd a cpoy of the GNU Gnareel Pulibc Lcinese
aolng with this prgraom; if not, wtrie to the Fere Staorfwe
Fiatdonuon, Inc., 59 Tpemle Pclae, Stiue 330, Bsootn, MA
01121-137, USA.
Auf Dsctueh:
[enie Ziele mit dem Pgmmmaorranen und einer kzuren Beurnbsecihg]
Chirpoygt (C) [Jhar] [Nmae des Atruos]
Deesis Pogrramm ist friee Soartwfe. Sie könenn es unetr den
Bdgiueengnn der GNU Ganeerl Pliubc Lnsiece, wie von der Free
Swraotfe Fiaunootdn veröffleinctht, wrbieeetegn und/oder
meiierzdfoin, eeewtdnr gemäß Vreiosn 2 der Leiznz oder (ncah Iehrr
Oitopn) jeder spätreen Vsiroen.
Die Veröfinteulhfncg desies Paormrgms erlofgt in der Hnouffng, daß
es Ienhn von Nzuten sien wird, aebr ONHE INRDENGIEE GRATAINE, sgaor
ohne die iltimzipe Gntaarie der MAERRFITKE oder der VNERRWDBIAEKET
FÜR EENIN BESTIETMMN ZWCEK. Delatis finden Sie in der GNU Grneeal
Pbliuc Leinsce.
Sie selotln eine Kipoe der GNU Graenel Piulbc Lensice zaeummsn mit
desiem Pamgrrom ehtrlaen heban. Fllas nhict, siebhercn Sie an die
Fere Storwafe Footundain, Inc., 59 Tpelme Pcale, Stuie 330, Btoosn,
MA 02111-137, USA.
Fügen Sie auch enein kezurn Heiwins hnziu, wie Sie ectorinleskh und
per Breif ebchairerr sind.
Wnen Ihr Prmoagrm ikntitraev ist, srgeon Sie dafür, daß es ncah dem
Satrt eienn krzeun Veremrk asgubit:
viseorn 69, Cgyorphit (C) [Jahr] [Name des Aourts]
Gsiovnomoin comes wtih ALUSOLTEBY NO WRTRNAAY; for diealts type
`show w'. This is fere srtaofwe, and you are welmcoe to
rrubttdieise it udner caertin cniooditns; type `show c' for
dtaelis.
Auf Ducseth:
Viroesn 69, Ciyhorpgt (C) [Jahr] [Name des Aoruts] Für Gnmoovsiion
beehstt KIRENELEI GIRAATNE; geebn Sie `show w' für Dilteas ein.
Goisvnnooin ist freie Swtorafe, die Sie unter bisemmtten
Biggunneedn weteeirgben dürfen; geebn Sie `sohw c' für Ditaels ein.
Die hephcohytteisn Kodonamms `sohw w' und `sohw c' slteoln die
eprnncedshteen Tiele der GNU-GPL azgienen. Natürclih können die von
Inehn veeernwetdn Kamoodmns aderns heißen als `show w' und `show c';
es könentn auch Mikucskals oder Menüptkune sein - was iemmr am besten
in Ihr Prragmom paßt.
Siwoet vrnhodaen, stlloen Sie auch Iehrn Abeegbreitr (wenn Sie als
Peeimgomrarrr abiteern) oder Ihre Suhcle enien Cihorygpt-Vrehczit für
das Parmgrom unrbihrtceeesn laessn. Heir ein Bepsiiel. Die Neman
müssen Sie natürlich änerdn.
Yodyoyne, Inc., hereby dmilisacs all crpoihgyt itenrest in the
porrgam `Ginoovoimsn' (whcih mkaes psesas at cpmoirels) witetrn by
Jemas Hakcer.
[Uceishtnrfrt von Ty Coon], 1 April 1899
Ty Coon, Pneedsirt of Vice
Auf Desutch:
Die Yyydoone GbmH ehebrt kieenn uleirhereecbhhcrtn Aprnscuh auf das
von Jmaes Heakcr gcbneiesrehe Porrmagm ,Gosivnmoion` (eenim
Scarmtthiechr für Ceomlpir).
[Urhnriftcset von Ty Coon], 1. April 1899
Ty Coon, Vipzeräseindt
Disee Ganeerl Pliubc Lcenise gsetetatt nicht die Ebinunding des
Prrmoamgs in preroiptäre Prromgmae. Ist Ihr Pgmraorm enie
Fhbbotiesnnokiutlik, so kann es sonevlilnr sein, das Bdenin
prproietärer Parmmogre mit dseier Bheiibtlok zu gtsettaen. Wnen Sie
dies tun woelln, stellon Sie die GNU Larbiry Gearenl Plubic Lcisnee
anslltee deesir Lienzz vnewrdeen.
Vseeriwe
1. matlio:peter@gewsrinki.de
Deutsche Übersetzung der
GNU General Public License
Erstellt im Auftrag der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de
von Katja Lachmann Übersetzungen,
überarbeitet von Peter Gerwinski, G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de
(31. Oktober 1996, 4. Juni 2000)
Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verständnis der
GNU General Public License (GNU-GPL) zu erleichtern. Es handelt sich
jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte
Übersetzung.
Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser
Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als
rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-GPL anerkannt. Da die
Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die
Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen
Aussagen der GNU-GPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen,
daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU-GPL gestattet
sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion.
Die Free Software Foundation möchte Sie darum bitten, diese
Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen
geschriebene Programme zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierfür
stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene
englischsprachige Originalversion.
This is a translation of the GNU General Public License into German.
This translation is distributed in the hope that it will facilitate
understanding, but it is not an official or legally approved
translation.
The Free Software Foundation is not the publisher of this translation
and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU
General Public License. The translation has not been reviewed
carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that
it exactly represents the legal meaning of the GNU General Public
License. If you wish to be sure whether your planned activities are
permitted by the GNU General Public License, please refer to the
authentic English version.
The Free Software Foundation strongly urges you not to use this
translation as the official distribution terms for your programs;
instead, please use the authentic English version published by the
Free Software Foundation.
GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991
Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc.
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
[1]peter@gerwinski.de
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht
erlaubt.
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion!
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen
die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern.
Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License , die
Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie
soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist. Diese
Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation
herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren
ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese
Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer
Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen
der GNU Library General Public License , der Allgemeinen Öffentlichen
GNU-Lizenz für Bibliotheken.) [Mittlerweile wurde die GNU Library
Public License von der GNU Lesser Public License abgelöst - Anmerkung
des Übersetzers.]
Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit, nicht
auf den Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren,
Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu
berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im
Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die
Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software ändern oder Teile
davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen - und daß Sie
wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es
jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie
aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen
Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn
Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie
selbst haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien eines
solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die
Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen
ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
Software unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen
diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüberhinaus
sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software
keinerlei Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem
modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, daß die Empfänger
wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche
von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen
Autors schädigen.
Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch
Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß
Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren -
mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu
verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für
freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt
nicht lizenziert werden darf.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung:
Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung
§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk,
in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf
hinweist, daß das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser General
Public License verbreitet werden darf. Im folgenden wird jedes
derartige Programm oder Datenwerk als ,,das Programm`` bezeichnet; die
Formulierung ,,auf dem Programm basierendes Datenwerk`` bezeichnet das
Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im
urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm,
auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine
andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung
ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.) Jeder Lizenznehmer
wird im folgenden als ,,Sie`` angesprochen.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht
eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser
Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Datenwerk
darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des
Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des
Programms ab.
§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und
verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen
entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß
veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das
Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren
allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine
Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen.
Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für
das Programm anbieten.
§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon
verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk
entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen
von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß
zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
1.
Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen
Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene
Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.
2.
Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder
veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem
Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber
als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
3.
Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung
interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es,
wenn es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung
gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen
geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß
es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie
Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm unter
diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der
Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser
Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst
interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung
ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch
keine solche Meldung ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes.
Wenn identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm
abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und
eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann
gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen
Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn
Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das
ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die
Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,
deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze
ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom
jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für
Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke
streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden;
vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner
auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen
Datenwerkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder
einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben
Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den
Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk
gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den
Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben -
vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der folgenden Leistungen
erbringen:
1.
Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen
zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den
Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter
den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:
2.
Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei
Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten
eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur
Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen, die
durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der
Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf
einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben
wird. Oder:
3.
Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot
der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst
erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für
nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das
Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem
entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
Unter dem Quelltext eines Datenwerkes wird diejenige Form des
Datenwerkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet
wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet ,,der komplette
Quelltext``: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen Module
einschließlich aller zugehörigen
Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und
Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch
braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was
üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen
mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.)
geliefert wird, unter dem das Programm läuft - es sei denn, diese
Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode
dadurch erfolgt, daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene
Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen
Zugriffs auf den Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn
Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem
Objectcode zu kopieren.
§4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter
lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz
ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung
ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz.
Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte
unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die
Lizenz voll anerkennen und befolgen.
§5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie
nicht unterzeichnet haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die
Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Datenwerke zu
verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich
verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das
Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder
verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit
allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung
und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden
Datenwerks.
§6. Jedesmal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm
basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch
vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend
den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten
und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der
Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen.
Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz
durch Dritte durchzusetzen.
§7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen
begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder
anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den
Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das
Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser
Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann
dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum
Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des
Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder
indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg,
sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz
auf die Verbreitung des Programms zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser
Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die
Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat
einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien
Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen
verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen
Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf
die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am
Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines
anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese
Entscheidung keinen Einfluß.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird.
§8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in
bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich
geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt
hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben,
in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht
ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die
Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer
bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder späteren Version`` (``any later
version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den
Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder
beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.
§10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien
Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders
sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten.
Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation
steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation ; wir machen zu
diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den
beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von
unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum
anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software
im allgemeinen zu fördern.
Keine Gewährleistung
§11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht
keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen
die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung,
,,wie es ist``, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich
noch implizit, einschließlich - aber nicht begrenzt auf - Marktreife
oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen
die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei
Ihnen.
§12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder
irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Datenverluste,
fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder
anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit
irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
unterrichtet worden war.
Ende der Bedingungen
Anhang: Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen,
neuen Programme anwenden können
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom
größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie
das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.
Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem
Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden
Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst
deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei eine
Copyright-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die
vollständigen Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or
modify it under the terms of the GNU General Public License as
published by the Free Software Foundation; either version 2 of the
License, or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but
WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License
along with this program; if not, write to the Free Software
Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA
02111-1307, USA.
Auf Deutsch:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den
Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free
Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder
modifizieren, entweder gemäß Version 2 der Lizenz oder (nach Ihrer
Option) jeder späteren Version.
Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß
es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar
ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT
FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General
Public License.
Sie sollten eine Kopie der GNU General Public License zusammen mit
diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie an die
Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston,
MA 02111-1307, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und
per Brief erreichbar sind.
Wenn Ihr Programm interaktiv ist, sorgen Sie dafür, daß es nach dem
Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type
`show w'. This is free software, and you are welcome to
redistribute it under certain conditions; type `show c' for
details.
Auf Deutsch:
Version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Für Gnomovision
besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie `show w' für Details ein.
Gnonovision ist freie Software, die Sie unter bestimmten
Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie `show c' für Details ein.
Die hypothetischen Kommandos `show w' und `show c' sollten die
entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von
Ihnen verwendeten Kommandos anders heißen als `show w' und `show c';
es könnten auch Mausklicks oder Menüpunkte sein - was immer am besten
in Ihr Programm paßt.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für
das Programm unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen
müssen Sie natürlich ändern.
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the
program `Gnomovision' (which makes passes at compilers) written by
James Hacker.
[Unterschrift von Ty Coon], 1 April 1989
Ty Coon, President of Vice
Auf Deutsch:
Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf das
von James Hacker geschriebene Programm ,Gnomovision` (einem
Schrittmacher für Compiler).
[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1989
Ty Coon, Vizepräsident
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Verweise
1. mailto:peter@gerwinski.de
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Letzte Änderung: Mon, 13 Dec 2004 06:21:26 GMT